Satzung

 

Satzung des Sportvereins Groß Hesepe


§ 1
Name & Sitz
Der Verein führt den Namen „Sportverein Groß Hesepe 1923 e.V.“ und hat seinen 
Sitz in 49744 Geeste, Groß Hesepe und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes 
Meppen VR 317 eingetragen.


§2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Er dient allgemein:
a) der Pflege des Breitensports,
b) der Förderung der Jugend,
c) der Ausübung des Leistungssports,
Zu diesem Zweck unterhält der Verein Abteilungen mit den verschiedensten 
Sportarten, die Jedermann offen stehen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind 
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ggf.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener 
Auslagen. 
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale)
Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch 
sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3
Das Geschäftsjahr kann vom Kalenderjahr abweichen.


§ 4
Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Niedersachsen e.V. und des 
Niedersächsischen Fußballverbandes e.V., deren Satzungen er anerkennt.


§5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
*aktiven Mitgliedern
*passiven Mitgliedern
*Ehrenmitgliedern
2. Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden.
3. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes. 
Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Die Ablehnung der 
Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung ist 
nicht erforderlich.
4. Die Mitglieder verpflichten sich mit der Antragstellung, die Satzungen des 
Vereins und der angeschlossenen Verbände anzuerkennen.
5. Angehörige des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gelten als 
Jugendliche.
6. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes oder der 
Jugendpflege innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf 
Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu 
Ehrenmitgliedern ernannt werden. 


§6
Beendigung der Mitgliedschaft1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den freiwilligen Austritt,
b) durch den Tod,
c) durch den Ausschluss.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 
Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.
3. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied
a) bei vereinsschädigendem Verhalten
b) bei Zahlungsrückstand von mehr als drei Monatsbeiträgen nach 
zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Ehrenrat ausgeschlossen 
werden.
4. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer 
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Ehrenrat 
oder schriftlich bei diesem zu rechtfertigen. Der Beschluss über die 
Ausschließung ist dem Betroffenen unter Angaben der Gründe mittels 
eingeschriebenen Briefs mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss 
des Ehrenrates steht dem Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des
eingeschriebenen Briefes das Recht der Berufung beim Kreissportgericht zu. 
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, oder versäumt 
die Berufungsfrist, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
5. Durch die Beendigung der Mitgliedschaft – mit Ausnahme des Todesfalles – 
bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten 
Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.


§7
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird durch die 
Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder und Rentner ab dem 65. 
Lebensjahr können auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden.


§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
c) Der Ehrenrat

§9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) 1. Kassenwart
d) Schriftführer
e) Pressewart
f) 2. Kassenwart
g) Sportwart
h) Fußballobmann
i) Jugendwart
j) Jugendobmann
k) Leichtathletikwart
l) Zwei Beisitzer


§10
Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf 
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur 
Neuwahl weiter.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der 
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen 
wählen.


§11
Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden 
allein, oder durch den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassierer oder 
dem Schriftführer vertreten. Diese bilden den Vorstand gem. §26 BGB.
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie 
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die 
Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden in einer 
gesonderten Geschäftsordnung geregelt.
Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
3. Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen.

§12
Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die vom Vorstand einberufene ordentliche 
Mitgliederversammlung.
2. Mindestens einmal im Jahr ist die ordentliche Mitgliederversammlung 
einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 
Wochen unter Angabe der Tagesordnung öffentlich in den 
Vereinsschaukästen einberufen und bekannt gegeben. Anträge zur 
Erweiterung der Tagesordnung können von Vereinsmitgliedern bis spätestens 
eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eingereicht werden.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung 
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von 
mindestens 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom 
Vorstand verlangt wird.


§13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen 
Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden oder einem anderen 
Vorstandsmitglied geleitet.
2.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der 
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen 
Stimmen notwendig.
a) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom 
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
3. Uneingeschränkt stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.
4. Auf Antrag nur eines Vereinsmitgliedes ist geheim über die Vorstandswahl 
abzustimmen.

§14
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl des Ehrenrates,
c) Wahl von 2 Kassenprüfern,
d) Ernennung der Ehrenmitglieder,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Entlastung des Vorstandes.


§15
Der Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Zur Vertretung 
der Beisitzer werden zwei weitere Mitglieder gewählt. Der Obmann kann bei 
Abwesenheit nur durch einen gewählten ständigen Beisitzer vertreten werden.
2. Beschlüsse des Ehrenrates werden mit einfacher Mehrheit der drei Mitglieder 
gefasst und durch den Obmann oder dessen Vertreter bekannt gegeben.
3. Die Mitglieder des Ehrenrates werden durch die Mitgliederversammlung auf 
die Dauer von 2 Jahren gewählt, sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand 
angehören.


§16
Aufgaben des Ehrenrates
1. Der Ehrenrat entscheidet auf Antrag über Streitigkeiten, Fehlverhalten und 
Satzungsverstöße einzelner Mitglieder, sofern die Interessen des Vereins 
betroffen sind.
Er beschließt nach mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung, nachdem den 
Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben ist, 
mündlich oder schriftlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
2. Folgende Sanktionen können verhängt werden:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger 
Suspendierung,
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten,
e) Ausschluss aus dem Verein.
Jede Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 
Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in §6 genannten Berufung.

§17
Wahl der Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer für jeweils ein Jahr, wobei eine 
einmalige Wiederwahl möglich ist.


§18
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur  in einer Mitgliederversammlung 
beschlossen werden. Zur Beschlussfassung sind ¾ der abgegebenen gültigen
Stimmen notwendig.
2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei 
Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt 
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Geeste, die diese unmittelbar 
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu 
verwenden hat..


§19
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Meppen.


Geeste,13.07.2021
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Thomas Hammerla
(1. Vorsitzender)
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Thomas Backers
(stellv. Vorsitzender)